· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Erziehungsrente: Das müssen Gläubiger wissen
| Oft ist unbekannt, dass die gesetzliche Rentenversicherung (§ 47 SGB VI) auch Leistungen auf sog. Erziehungsrente gewährt. Solche Ansprüche unterliegen der Pfändung. Lesen Sie im Folgenden, wie Sie darauf zugreifen. |
1. Was ist eine Erziehungsrente?
Geschiedene mit Kindern stehen häufig vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Hier hilft ggf. die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente. Der Anspruch entsteht, wenn die Ehe nach dem 30.6.77 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten zurückgelegt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt für ein solches Kind unabhängig vom Alter, wenn es behindert ist. Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung und kann damit zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
2. Informationsbeschaffung
Der Gläubiger erfährt i. d. R. nur bei Abgabe der Vermögensauskunft von solchen Ansprüchen. Denn unter Nr. 10 des Verzeichnisses muss der Schuldner sich hinsichtlich der Rentenansprüche erklären. Hier wird zwar nur nach Alters-, Hinterbliebenen-, Unfallrente bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gefragt. Allerdings ist das Vermögensverzeichnis nicht abschließend. Vielmehr muss der Schuldner sämtliche Angaben darüber machen, die dem Gläubiger Zugriff auf dessen pfändbares Vermögen ermöglichen.
3. Zugriff
Die Erziehungsrente ist als Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen (§ 54 Abs. 4 SGB II) mittels „Forderung aus Anspruch B“ pfändbar. Drittschuldner ist die Deutsche Rentenversicherung, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin.
Beachten Sie | Im amtlichen Formular muss der Gläubiger unbedingt die Sozialleistung angeben!
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Dies ergibt sich aus nachfolgendem Hinweis im zu pfändenden Anspruch
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Auf Zahlung der gegenwärtigen und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen. Die Art der Sozialleistung ist oben angegeben. |
Wird dies nicht beachtet, führt dies i. d. R. dazu, dass der Drittschuldner Erinnerung nach § 766 ZPO einlegt, was meist wegen Unbestimmtheit der zu pfändenden Forderung zur Aufhebung des PfÜB führt. Denn die Rentenversicherung ist für die Auszahlung vieler Ansprüche zuständig (vgl. VE 18, 118).
4. Zusammenrechnung in Betracht ziehen
Besondere Bedeutung hat der Bezug einer Erziehungsrente, wenn der Schuldner mehrere Arbeitseinkünfte/Sozialleistungen von mehreren Drittschuldnern bezieht. Dann sollte der Gläubiger im amtlichen Formular unbedingt die Addition mit beantragen.
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Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf ☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO) ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO) ☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO) ☒ Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen |
Dabei ist insbesondere bei der Addition mehrerer Sozialleistungen zu beachten, dass im amtlichen Formular auf Seite 7 bzw. 8 bei der Formulierung „Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)“ das Wort Arbeitseinkommen durch die Formulierung laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu ersetzen ist. Der BGH (VE 14, 74) hat insoweit handschriftliche Änderungen für zulässig erachtet.
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☐ Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:
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Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können. |