Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Forderungspfändung

    Gesamtschuldnerausgleich: Interner Ausgleichsanspruch kann nicht gepfändet werden

    | Der interne Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 1 BGB) ist nicht selbstständig pfändbar (AG Waldbröl 7.4.16, 6 C 131/15). Im konkreten Fall ging es um Beerdigungskosten. |

     

    Das AG: Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB stellt einen Mitwirkungsanspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen dar. Der Anspruch soll helfen den Gläubiger zu befriedigen. Zwar kann der von einem Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner schon vor der eigenen Leistung verlangen, dass seine Mitschuldner sich ihren Anteilen entsprechend daran beteiligen, den Gläubiger zu befriedigen. Hieraus resultiert aber keine Beitragspflicht der Mitschuldner an den in Anspruch genommenen Gesamtschuldner selbst. Er kann erst Zahlung an sich selber verlangen, nachdem er seinerseits an den Gläubiger gezahlt hat.

    Quelle: ID 44224617