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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    RDG: Einzug der Forderung durch Mietwagenunternehmen

    | Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. |

     

    Das hat jetzt der BGH entschieden (11.9.12, VI ZR 296/11, Abruf-Nr. 123212). Er bestätigt damit sein Senatsurteils vom 31.1.12 (VI ZR 143/11, VersR 12, 458).

     

    Rechtsdienstleistungen sind im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31.1.12 (a.a.O.) hat der BGH entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in der der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.

    Quelle: ID 36735070