· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Als Neugläubiger auf Betriebskostenguthaben beim Wohnraummietverhältnis zugreifen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen hat der Insolvenzverwalter das Recht gegenüber dem Vermieter von Wohnraum, eine sog. Enthaftungserklärung abzugeben (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO). Diese bezweckt in erster Linie die Insolvenzmasse vor sog. Masseverbindlichkeiten zu schützen, z.B. wenn der Mieter als Schuldner seine Miete nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zahlt. Die Enthaftungserklärung wird drei Monate nach deren Abgabe wirksam. Nach Fristablauf kann dann der Vermieter als Gläubiger keine Ansprüche mehr gegen die Insolvenzmasse geltend machen. |
1. Diese BGH-Entscheidungen sollten Sie kennen
Der BGH hat in zwei Entscheidungen (9.5.12, VIII ZR 327/11, Abruf-Nr. 121871, und 9.4.14, VIII 107/13) geklärt, dass nach Ablauf der Dreimonatsfrist sämtliche Erklärungen betreffend das Mietverhältnis (Kündigung, Mieterhöhung etc.) nur noch gegenüber dem Mieter abzugeben sind. Dieser erhält nach Fristablauf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betreffend das Wohnraummietverhältnis wieder zurück.
Mit Urteil vom 22.5.14 (IX ZR 13/13) hat der BGH obige Entscheidungen präzisiert, indem er davon ausgeht, dass die Enthaftungserklärung das gesamte (Miet-)Vertragsverhältnis erfasst. Wenn sich somit zugunsten des (Insolvenz)Schuldners als Mieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung ergeben, muss der Schuldner diese nicht an die Insolvenzmasse auszahlen, obwohl dies einen Neuerwerb darstellt (vgl. § 35 InsO). Ebenso darf der Insolvenzverwalter hierauf nicht zugreifen!
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