· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Anspruch E erfasst nicht automatisch bedingt pfändbare Ansprüche nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
| Der BGH hat entschieden: Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter PfÜB, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er nur uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des PfÜB nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren. |
Sachverhalt
Der Gläubiger 1 pfändete durch einen PfÜB aus dem Jahr 2007 sämtliche Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin (Versicherungsgesellschaft) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Die Drittschuldnerin wies die Pfändung in ihrer Drittschuldnererklärung als unwirksam zurück, weil für den Schuldner nur eine Versicherung geführt werde, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert seien. Derartige Versicherungen seien unpfändbar. Im Jahr 2014 erwirkte ein weiterer Gläubiger 2 einen PfÜB, mit dem die Forderungen des Schuldners gegen denselben Drittschuldner gepfändet wurden.
Dieser PfÜB wurde nachträglich dahingehend ergänzt, dass die Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (§§ 850c ff. ZPO) erfolgt. Die Drittschuldnerin zahlt hierauf monatlich Beträge aus der Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners aus.
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