· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
BGH zur privilegierten Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse
(BGH 17.9.14, VII ZB 21/13, Abruf-Nr. 143069) |
Sachverhalt
Der vom BGH beurteilte Fall kommt regelmäßig vor. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unterhaltsvorschusskassen, die wegen übergegangener Unterhaltsrückstände bevorrechtigt nach § 850d ZPO vollstrecken.
Der Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) vollstreckte gegen den Schuldner in dessen Bankverbindung (Anspruch D) wegen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 2.000 EUR. Der Gläubiger trug vor, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an seine beiden Kinder leiste. Das Vollstreckungsgericht setzte im PfÜB den dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrag in Höhe von 900 EUR, sowie die gegenüber den beiden minderjährigen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtungen von je 180 EUR auf insgesamt 1.260 EUR fest. Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, den pfändungsfreien Betrag auf 900 EUR herabzusetzen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig