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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    BGH zur privilegierten Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse

    • a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG verlangt.
    • b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.
    • c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
    • d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubiger kann den nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG bestehenden Vorrang seines Unterhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsforderung zustehen.

    (BGH 17.9.14, VII ZB 21/13, Abruf-Nr. 143069)

     

    Sachverhalt

    Der vom BGH beurteilte Fall kommt regelmäßig vor. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unterhaltsvorschusskassen, die wegen übergegangener Unterhaltsrückstände bevorrechtigt nach § 850d ZPO vollstrecken.

     

    Der Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) vollstreckte gegen den Schuldner in dessen Bankverbindung (Anspruch D) wegen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 2.000 EUR. Der Gläubiger trug vor, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen Unterhalt an seine beiden Kinder leiste. Das Vollstreckungsgericht setzte im PfÜB den dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrag in Höhe von 900 EUR, sowie die gegenüber den beiden minderjährigen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtungen von je 180 EUR auf insgesamt 1.260 EUR fest. Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde ein und beantragte, den pfändungsfreien Betrag auf 900 EUR herabzusetzen.