· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So sind Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnisse zu vollstrecken
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Rahmen von Lohnpfändungen treten immer wieder Probleme hinsichtlich der Berechnung pfändbarer Einkommensteile auf, wenn der Schuldner neben seinem regulären Einkommen noch Aufwandsentschädigungen, bzw. Entschädigungen für Zeitversäumnisse erhält. Der BGH hat nun geklärt, ob und wann eine Pfändbarkeit solcher Leistungen besteht. |
Sachverhalt
Der Schuldner bezog ein Altersruhegeld von monatlich rund 2.500 EUR. Zusätzlich erhielt er sog. Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger, Zahlungen für Kurzbesuche sowie für Zeitversäumnisse. Der Schuldner hat beantragt, die Aufwandsentschädigungen nach § 850i ZPO i.V.m. § 850a ZPO pfändungsfrei zu belassen.
Entscheidungsgründe
Nach dem BGH liegt eine unpfändbare Aufwandsentschädigung nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind hingegen stets pfändbar (6.4.17, IX ZB 40/16, Abruf-Nr. 193710).
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