· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
So vollstrecken Sie in Ansprüche bei einer stillen Gesellschaft
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Es kommt immer wieder vor, dass sich juristische oder natürliche Personen an anderen Unternehmen mit Sach-, Dienst- oder Geldleistungen (Vermögenseinlagen) als stiller Gesellschafter beteiligen. Dann spricht man von einer stillen Gesellschaft (§§ 230 bis 236 HGB). Diese Gesellschaftsform als reine Innengesellschaft ist für Außenstehende oft nicht erkennbar, da sie im Handelsregister nicht eingetragen wird. Wie kann gegen solche Gesellschaften vollstreckt werden? Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. So ist zu unterscheiden
Zunächst müssen Sie zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Gesellschaft unterscheiden:
a) Typische stille Gesellschaft
Hierbei erhält der stille Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) eine Gewinnbeteiligung und ist je nach Vereinbarung auch am Verlust beteiligt. Keine Beteiligung hat er jedoch am Vermögen der Gesellschaft, ist somit also kein Mitunternehmer. Er nimmt nicht an der Geschäfts- oder Unternehmensführung teil und hat nur das Recht, den Jahresabschluss zu prüfen.
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