· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Folgegläubiger kann Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO beantragen
| In VE 14, 112 , haben wir darüber berichtet, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch stellen kann, wenn das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft durch ihn selbst nicht betrieben wurde, sondern zuvor durch einen anderen Gläubiger. Dies sieht nun auch das LG Oldenburg so (14.7.14, 6 T 489/14). |
Gläubiger G. betreibt wegen einer titulierten Forderung von 7.500 EUR die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner S. Dieser hatte bereits 2013 für einen anderen Gläubiger die Vermögensauskunft abgegeben. Nach dem Inhalt der Vermögensauskunft ist S. vermögenslos und besitzt keinerlei pfändbare Habe. Es erfolgte eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Daraufhin beantragte G. die Einholung einer Drittauskunft gemäß § 802l ZPO. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, da eine isolierte Einholung von Drittauskünften ohne gleichzeitigen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unzulässig sei. Der Schutzzweck des § 802d ZPO dürfe nicht umgangen werden. Nachdem das AG der Erinnerung nicht abhalf, wurde der Gerichtsvollzieher im Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde angewiesen, den Auftrag auf Einholung von Drittauskünften auszuführen. Der Einzelrichter der Beschwerdekammer argumentierte folgendermaßen:
- Nach § 802l ZPO reicht es für einen erfolgreichen Antrag aus, dass die in dem Vermögensverzeichnis (des anderen Gläubigers) aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen. Genau dies ist vorliegend der Fall.
- Als Ausschlussgrund für einen erfolgreichen Antrag kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine Gläubigeridentität bezogen auf den Antrag auf Vermögensauskunft und den Antrag auf Drittauskunft bestehen muss. Vielmehr gebietet § 802l ZPO, nämlich die Informationsbeschaffung für - jeden - Gläubiger, eine solche Auslegung auch nicht.
Weder Gesetz noch Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein Antrag nach § 802l ZPO unter dem Vorbehalt steht, dass Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten oder Zweifel an der Richtigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen (AG Hagen DGVZ 14, 103; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. § 802l, Rn. 3). Grund: Wesentlich schützenswerte Interessen des Schuldners sind durch eine Abfrage nach § 802l ZPO nicht tangiert. Es geht nur um die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben. Vielmehr findet der entscheidende Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung bereits durch § 802c ZPO statt. Insofern kommt § 802l ZPO keine relevante eigenständige Bedeutung zu, denn der bereits durch § 802c ZPO erfolgte Grundrechtseingriff wird - bei unterstellter Richtigkeit der Auskunft des Schuldners - durch die Einholung der Drittauskünfte nicht vertieft.