· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners
| Der BGH hat sich im Rahmen des seit dem 1.1.22 geltenden § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO zu der Frage geäußert, wann ein Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung des Schuldners vorliegt. Es ist eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung. |
Sachverhalt
Der Gerichtsvollzieher pfändete den Pkw des Schuldners. Dieser stand unter Betreuung und leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie und an einer Epilepsie. Der Schuldner berief sich auf die Unpfändbarkeit des Pkw. Diese folge daraus, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei, um von seinem Wohnort regelmäßig 90 km entfernte Arzttermine wahrnehmen zu können. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung dort seit Jahren bei seiner Ärztin in Therapie, zu der er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Nur bei ihr habe er das Gefühl, dass ihm geholfen werden könne. In akuten Phasen suche er seine Therapeutin ca. zweimal wöchentlich, in leichteren Phasen einmal wöchentlich auf. Hierfür sei er auf seinen Pkw angewiesen. Insbesondere in akuten Phasen seiner Erkrankung könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, da er sich dann von anderen Menschen bedroht fühle und ohne Anlass aggressiv reagiere. Schließlich sei er auch nicht in der Lage, die Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr aufzubringen.
Das Beschwerdegericht hielt die Pfändung für zulässig und wies die sofortige Beschwerde des Schuldners zurück. Der BGH hat im Rahmen der Rechtsbeschwerde den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hat dabei folgende Leitsätze verfasst:
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