· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
So umgehen Sie das Verbot der zwecklosen Pfändung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie versuchen, das Motorrad des Schuldners zu pfänden. Der Gerichtsvollzieher teilt Ihnen mit, dass dieses zu wenig wert sei und die Pfändung wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO unterbleiben muss. Wie können Sie dennoch erfolgreich sein? |
1. Verbot der zwecklosen Pfändung
Das Vollstreckungsorgan muss prüfen, ob die vorhandenen pfändbaren Sachen verwertbar sind und ob ein etwaiger Verwertungserlös die Pfändungs- und Verwertungskosten übersteigt (AG Wiesbaden DGVZ 06, 117; LG Ravensburg DGVZ 01, 85; LG Düsseldorf DGVZ 88, 155). Wird dies verneint, muss die Pfändung wegen Zwecklosigkeit nach § 803 Abs. 2 ZPO unterbleiben (LG Köln DGVZ 83, 44). Das Verbot soll verhindern, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand verliert, der den Gläubiger nicht befriedigt und somit die Verbindlichkeiten des Schuldner nicht mindert (BGH, a. a. O.). Darüber hinaus soll der Gläubiger auch vor unnötigen Kosten einer zwecklosen Zwangsvollstreckung bewahrt werden (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 803 Rn. 9).
2. Praktischer Anwendungsbereich
§ 803 Abs. 2 ZPO untersagt daher die isolierte Pfändung solcher Sachen, die überhaupt keinen Vermögenswert für die Zwangsvollstreckung darstellen. Beispiele sind die Pfändung eines Kfz-Kennzeichens (LG Stuttgart DGVZ 91, 58; AG Neubrandenburg DGVZ 05, 14; AG Bad-Sobernheim DGVZ 98, 173), einer Löschungsbewilligung, eines Schuldscheins, eines Sparkassenbuchs, eines Hypothekenbriefs oder eines Kfz-Briefs (AG Hünfeld DGVZ 05, 110) sowie der Reservierungskartei eines Hotelbetriebs (OLG Hamm NJW-RR 97, 733).
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