· Fachbeitrag · Gläubigertaktik
Bitte um Ratenzahlung muss nicht zur Insolvenzanfechtung führen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In VE 15, 94 , haben wir darüber informiert, dass die Bitte des Schuldners um Begleichung seiner Schuld in Raten nicht unbedingt zur Anfechtung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter führen muss. Voraussetzung: Die Zahlungen müssen sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten. Nach Ansicht des BGH (a.a.O.) stellt eine Ratenzahlungsbitte des Schuldners nur ein Indiz für eine Zahlungseinstellung - und damit Anfechtbarkeit - dar, wenn der Schuldner in diesem Zusammenhang erklärt, dass er seine Schulden nicht anders begleichen kann. |
1. BGH-Entscheidung konsequent umsetzen
Hieraus ergeben sich für Gläubiger Konsequenzen: Bevor es zum Abschluss einer insolvenzfesten Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kommt, sollten folgende Punkte geklärt werden, um das Indiz einer Zahlungseinstellung auszuschließen:
- Sind bereits Rücklastschriften vom Konto des Schuldners erfolgt? Die Rückgabe von Lastschriften stellt nach Auffassung des BGH (ZInsO 10, 1598) ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar.
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