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  • 16.07.2024 · Nachricht · Grundbuchrecht

    Keine „Grundbuchwäsche“ nach erledigter Vollstreckungsmaßnahme

    | Es stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Schuldner die Umschreibung des Grundbuchblatts – in ein neues „sauberes Grundbuchblatt“ (sog. Grundbuchwäsche) – verlangen kann, um so einen früheren Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzvermerk oder frühere – valutierende – Zwangssicherungshypotheken unkenntlich zu machen. |