· Fachbeitrag · Grundschuldbestellungsurkunde
Vollstreckungsunterwerfungsklausel: Zustellung von Unterlagen über Rechtsnachfolge entbehrlich
| Schuldner ziehen im Rahmen einer Zwangsversteigerung oft „sämtliche Register“, um ihren Grundbesitz zu retten. So auch in einem aktuellen Fall des BGH ‒ allerdings ohne Erfolg. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Vollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, mit der eine Grundschuld bestellt wurde. Der Notar schrieb die Vollstreckungsklausel unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner zugestellt. Das Vollstreckungsgericht ordnete wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung an und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Der Schuldner beantragte, den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, da formelle Voraussetzungen fehlten. Der BGH schob hier einen Riegel vor. Er wies die Rechtsbeschwerde zurück (18.10.18, V ZA 22/18, Abruf-Nr. 205266):
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig