Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grundschuldbestellungsurkunde

    Vollstreckungsunterwerfungsklausel: Zustellung von Unterlagen über Rechtsnachfolge entbehrlich

    | Schuldner ziehen im Rahmen einer Zwangsversteigerung oft „sämtliche Register“, um ihren Grundbesitz zu retten. So auch in einem aktuellen Fall des BGH ‒ allerdings ohne Erfolg. |

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Vollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, mit der eine Grundschuld bestellt wurde. Der Notar schrieb die Vollstreckungsklausel unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner zugestellt. Das Vollstreckungsgericht ordnete wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung an und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Der Schuldner beantragte, den Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, da formelle Voraussetzungen fehlten. Der BGH schob hier einen Riegel vor. Er wies die Rechtsbeschwerde zurück (18.10.18, V ZA 22/18, Abruf-Nr. 205266):

     

    • Leitsätze: BGH 18.10.18, V ZA 22/18
    • 1. Wenn sich der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks wegen der dinglichen Schuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, kann der Rechtsnachfolger des Gläubigers gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die Urkunden zugestellt werden müssen, die die Rechtsnachfolge nachweisen. Auf die Zustellung kann verzichtet werden, weil das Grundbuchamt dem Schuldner nach § 55 GBO die Eintragung des Rechtsnachfolgers bekannt macht.

     

    • 2. Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag sind nicht zuzustellen. Die in § 750 Abs. 2 ZPO angeordnete Zustellungspflicht erfasst nur diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben.

     

    • 3. Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen. Solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden.