· Nachricht · Herausgabeansprüche
Gläubigern stehen auch „abgeleitete Dokumente“ zu
| Wer konkrete Informationen oder Dokumente herausverlangt, muss sie auch konkret benennen. Aber wie liegt der Fall, wenn diese vervielfältigt und mit anderen Daten vermischt wurden? Vollstrecken darf der Gläubiger dann trotzdem, auch wenn es für das Vollstreckungsorgan aufwendig ist, die herausverlangten Informationen zu identifizieren, sagt der BGH (21.12.23, IX ZR 238/22, Abruf-Nr. 239106 ). |
Im Fall des BGH hatte die Partei auf Herausgabe von patentbezogenen Informationen bezüglich eines Arzneimittels geklagt. Sie bezog ihren Antrag „auf physische oder nicht-physische Verkörperungen“ dieser Informationen.
Die Vorinstanz sah die Anträge als unzulässig an. So könne der Gerichtsvollzieher später nicht genau identifizieren, in welchen Dokumenten und wo genau die Informationen vielleicht auftauchen.
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