· Fachbeitrag · Hybride Antragstellung
Originaltitel fehlt: keine Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags
| Bislang ist der vereinfachte Vollstreckungsauftrag nach § 754a, § 829a ZPO nur für Vollstreckungsbescheide bis zu 5.000 EUR vorgesehen. Für andere Arten von Vollstreckungstiteln, die ebenfalls Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR betreffen, ist dem Vollstreckungsauftrag nach § 754 Abs. 1 ZPO bzw. dem PfÜB-Antrag nach § 829a ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels in Papierform beizufügen. Angesichts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130d ZPO ist daher in vielen Fällen eine hybride Antragstellung erforderlich. Das AG Chemnitz (21.11.22, 1 M 1258/22, Abruf-Nr. 235862 ) hat hierzu entschieden: In solchen Fällen darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag nicht zurückweisen, wenn der Originaltitel nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Dem Gläubiger ist zuvor vielmehr durch Zwischenverfügung die Gelegenheit zur Einreichung des Originaltitels zu geben. |
Zunächst einmal ist der Entscheidung zuzustimmen. Denn nach Nr. 2 Abs. 1 DB-GvKostG zu § 3 GvKostG ist der Auftraggeber eines unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags vor Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. Seitens des Gerichtsvollziehers war dem Gläubiger daher ‒ zwingend ‒ vor Zurückweisung des Vollstreckungsantrags die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Darüber hinaus führt die hybride Antragstellung in der Praxis zu einem erheblichen Mehraufwand und verzögert i. d. R. die Einleitung der Zwangsvollstreckung, da es sowohl bei den Gerichtsvollzieherverteilerstellen als auch bei Gerichtsvollziehern immer wieder zu falschen Zuordnungen von Posteingängen oder Doppelerfassungen kommt. Mitunter gehen die Vollstreckungsunterlagen auch verloren, sodass sich der Gläubiger auf seine Kosten mühsam um eine weitere vollstreckbare Titelausfertigung (vgl. § 733 ZPO) kümmern muss. Viele Gläubiger reagieren damit, dass sie erst nach Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens den Originaltitel an das Gericht oder den Gerichtsvollzieher übersenden.
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