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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Anfechtungsrechtlich erworbenes Nutzungsrecht am Grundstück

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Oft räumen Schuldner an ihrem Grundstück zugunsten Dritter - z. B. Familienangehöriger - ein unentgeltliches Nutzungsrecht ein (Wohnungsrecht, Nießbrauch, etc.). Lässt sich dann ein Gläubiger wegen seiner persönlichen Forderung z. B. eine Sicherungshypothek im Grundbuch des Schuldners eintragen, geht diese dem zuvor bestellten Nutzungsrecht im Rang stets nach. Folge: Das Objekt ist quasi nicht zu versteigern. Der folgende Beitrag schildert, was der nachrangige Gläubiger gegen diese Schuldnertaktik unternehmen kann. |

    1. Anfechtungsmöglichkeiten nach AnfG prüfen

    Durch das AnfG kann ein einzelner Gläubiger unentgeltlichen oder böswilligen Vermögensverschiebungen seines Schuldners begegnen. Er kann sich wieder - ergänzend zum Vollstreckungsrecht - den Zugriff auf dessen anfechtbar weggegebenes Vermögen erschließen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach § 4 AnfG kann nur durch einen nachrangigen Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO oder durch einen persönlich betreibenden Gläubiger der Immobiliarvollstreckung in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 ZVG in Betracht kommen. Wegen vorsätzlicher Benachteiligung anzufechten, kann bei nahestehenden Personen i. S. d. § 138 InsO i. V. m. § 3 Abs. 1 AnfG interessant sein (zur Vorgehensweise vgl. Goebel, VE 01, 123).