· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung
| Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor (BAG 18.8.11, 8 AZR 230/10). |
Ein Betriebsübergang scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Verwalters durch einen Beschluss des AG angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Es handelt sich vielmehr um einen Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 165 | ID 29064030