· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
BGH verbietet sog. Zinsversteigerung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat nun einer beliebten Gläubigertaktik, der sog. Zinsversteigerung, eine Absage erteilt. Was dies konkret bedeutet, schildert der folgende Beitrag. |
1. Gesetzgeber erschwerte Gläubigern das Leben
Seit der Einführung des § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz wurde es für die Kreditgeber (i. d. R. Banken) schwieriger, aus einer Sicherungsgrundschuld die sofortige Zwangsversteigerung in eine schuldnerische Immobilie zu betreiben.
Grund: Es soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen.
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