· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
BGH verhindert Flucht des Schuldners in mehrfache Zuschlagsvertagung
| Bekanntlich sind Schuldner erfinderisch, wenn es darum geht, der Vollstreckung zu entkommen. Der BGH hat nun einen Schuldnertrick im Versteigerungsverfahren verhindert. |
Sachverhalt
Der Schuldner hatte das Vollstreckungsgericht zu Folgendem gebracht: Das Gericht hatte den Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag um ca. einen Monat vertagt, weil der Schuldner angekündigt hatte, beim LG eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und einen Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zu stellen. Am Tag des Verkündungstermins beantragte der Schuldner - wiederum mit dem Hinweis, dass er beim LG die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage erhoben und einen Einstellungsantrag gestellt habe -, den Verkündungstermin zu verlegen. Daraufhin bestimmte das Vollstreckungsgericht einen neuen Verkündungstermin. Einen Tag vor diesem beantragte der Schuldner beim Vollstreckungsgericht, gemäß § 769 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim LG anhängigen Verfahrens einzustellen. Unter Zurückweisung des Einstellungsantrags verlegte das Vollstreckungsgericht den Verkündungstermin erneut. In diesem Termin erteilte es dann letztlich den Zuschlag. Der BGH wies die dann eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Der BGH begründete seinen Beschluss wie folgt (12.5.16, V ZB 141/15, Abruf-Nr. 186865): Gemäß § 87 ZVG ist der Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt oder versagt wird, im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
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