· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Nutzen Sie die Vorteile der Sicherungsverwaltung nach § 25 ZVG
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Nicht nur gegen den Ersteher eines Grundstücks kann die Sicherungsverwaltung angeordnet werden (§ 94 ZVG). Innerhalb eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens kann dies nach § 25 ZVG auch gegen den Schuldner geschehen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Das besagt § 25 ZVG
Ist zu befürchten, dass der Schuldner bzw. Miteigentümer als Antragsgegner durch sein Verhalten die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers/Antragstellers die Maßregeln anordnen, die erforderlich sind, um die Gefährdung abzuwenden. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der Gläubiger/Antragsteller den zu deren Fortsetzung erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt (s. u.).
MERKE | Die Vorschrift ist auch in der Teilungsversteigerung anwendbar. Gerade hier kommt es immer wieder zu Problemen zwischen den Miteigentümern (zumeist Erben) bei der Verwaltung eines gemeinschaftlichen Grundstücks. Oft ist z.B. der Zugriff auf ererbte Gemeinschaftskonten wegen Streitigkeiten gesperrt, sodass laufende Kosten des Grundstücks (Versicherungen, Versorgungsleistungen, notwendige Reparaturen) nicht erbracht werden können. Hier ist eine ordnungsgemäße Wirtschaft dann u. U. nicht mehr gewährleistet. |
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