· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung
| Teilungsversteigerungsverfahren erleben zurzeit einen wahren Boom. Da solche Verfahren mitunter teuer sein können, sollten Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PHK) in Betracht ziehen. |
1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen
Der BGH hat entschieden (15.3.11, V ZB 177/10, Abruf-Nr. 111378): Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, sodass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 S. 1 ZVG).
MERKE | Festzustellen ist zunächst, dass PKH auch für eine Teilungsversteigerung beantragt werden kann. Das Gericht darf nicht regelmäßig von einer Mutwilligkeit ausgehen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens schwierig zu bewerten und beruhen letztlich auf einer Prognose. Denn bei der Frage, ob Gebote abgegeben werden, ist auch zu prüfen, ob die Beteiligten des Verfahrens (Miteigentümer, dinglich Berechtigte) ein Gebot abgeben werden. |
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