· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Zwangsversteigerung aufgrund Sicherungshypothek gegen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerber
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Gläubiger G. hat sich aufgrund eines Urteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in Abteilung III des Grundbuchs des Schuldners S. eine verzinsliche Zwangssicherungshypothek auf dem 1/2-Miteigentumsanteil eintragen und dies auf den Vollstreckungstiteln vermerken lassen (vgl. § 867 Abs. 3 ZPO). Anschließend veräußerte S. den 1/2-Miteigentumsanteil an D., der als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. G. beantragt anschließend, den zugrundeliegenden Vollstreckungstitel auf D. umzuschreiben, gemäß § 727 ZPO beschränkt auf die Zwangsvollstreckung wegen einer Zwangshypothek. Zu Recht? |
1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen
Der BGH hat jetzt einen solchen Fall in seinem Beschluss vom 23.6.21 entschieden (VII ZB 37/20, Abruf-Nr. 224199). Er ist der Ansicht, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners (hier S) eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber (hier D.) des Grundstücks die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraussetzt. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.
2. Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung ist richtig. Sie führt dazu, dass die Gläubiger der eingetragenen Sicherungshypothek nicht gegen den neuen Eigentümer (hier D.) die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG aus dinglichem Anspruch betreiben können. Sie müssen vielmehr den neuen Eigentümer hierfür zunächst zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das erworbene Grundstück verklagen. Der BGH weist lehrbuchhaft auf Folgendes hin:
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