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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    In Insolvenztabelle festgestellte Deliktsforderung: Verschärfte Pfändung möglich

    | Gläubiger können im Rahmen eines in die Insolvenztabelle eingetragenen Deliktsanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines vollstreckbaren Tabellenauszugs gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine bevorrechtigte Lohnpfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragen. Doch was, wenn der Rechtspfleger meint, die Deliktshandlung müsse hierfür aus dem Titel selbst erkennbar sein? |

     

    Das LG Essen (7.4.17, 10 T 103/17, Abruf-Nr. 194460) hat - richtigerweise - eine solche Einschränkung für unzulässig erachtet und dem Gläubiger damit Recht gegeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Sobald der Anspruch aus einem Vollstreckungsbescheid in die Insolvenztabelle widerspruchslos eingetragen wird, können Sie aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug gemäß § 201 Abs. 2 InsO die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben. Die Rechtskraft der Feststellung zur Insolvenztabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO. Der Tabellenauszug und gerade nicht der ursprüngliche Vollstreckungsbescheid stellt nun den Vollstreckungstitel mit dem inhaltlichen Privileg des § 850f Abs. 2 ZPO dar.