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  • · Nachricht · Klarstellungsbeschluss

    Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten

    | Der BGH hat entschieden: Gläubiger können durch klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet ( 28.9.17, VII ZB 14/16, Abruf-Nr. 197472 ). In der Praxis stellt sich die Frage, ob eine solche Klarstellung auch bei der Vollstreckung wegen Kindesunterhalts gemäß § 850d ZPO möglich ist. |

     

    Antwort: Ja. Der Gläubiger kann auf Seite 8 des amtlichen Formulars die Nichtberücksichtigung eines weiteren Kindes wie folgt beantragen:

     

    • Angaben zum Schuldner

    ☒ Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers

    • ein (ggf. zwei, drei etc.) weiteres unterhaltsberechtigtes Kind/weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger. Nach dem eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnis des Schuldners vom ... (Datum, DR-Nr. und Name des/der Gerichtsvollziehers/-in) zahlt er keinen Unterhalt an diese.
    •  
    • Es wird klarstellend angeordnet, dass die Unterhaltspflicht(en) für das/die Kinder (Namen, ggf. Geburtsdatum) bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sind (BGH 28.9.17, VII ZB 14/16, VE 18,4).
     

    Weiterführender Hinweis

    • Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten, VE 18, 4
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 129 | ID 45990379