· Nachricht · Klarstellungsbeschluss
Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
| Der BGH hat entschieden: Gläubiger können durch klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet ( 28.9.17, VII ZB 14/16, Abruf-Nr. 197472 ). In der Praxis stellt sich die Frage, ob eine solche Klarstellung auch bei der Vollstreckung wegen Kindesunterhalts gemäß § 850d ZPO möglich ist. |
Antwort: Ja. Der Gläubiger kann auf Seite 8 des amtlichen Formulars die Nichtberücksichtigung eines weiteren Kindes wie folgt beantragen:
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☒ Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers
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Weiterführender Hinweis
- Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten, VE 18, 4
Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 129 | ID 45990379