· Fachbeitrag · Kleinforderungen
Beitreibungsaufträge richtig absichern
von RA Dr. Thomas Rieger, München
| Wird einem Rechtsanwalt ein Beitreibungsauftrag erteilt, muss er spezielle Belehrungspflichten beachten. Es empfiehlt sich, die Belehrung schon aus Gründen der Haftung schriftlich zu erteilen, aber auch, um im Rahmen der Kostentitulierung nach § 788 ZPO nachweisen zu können, dass alle Anwaltsgebühren, also auch die, die aus dem Straf- und Insolvenzrecht stammen, ausschließlich zu Vollstreckungszwecken angefallen sind. |
1. Mandantenhinweis unerlässlich
Dem Rechtsanwalt wird der Beitreibungsauftrag meist umfassend erteilt: Er muss zwar im wirtschaftlichen Rahmen bleiben, wird aber angehalten, alle legalen Register zu ziehen. Dies wiederum zwingt ihn, einen sogenannten Mandantenhinweis zu erteilen. Er muss seinen Mandanten auf unbekannte Risiken hinweisen - auch oder gerade auf „exotische“ Gebührentatbestände.
In voller Länge kann ein solcher Mandantenhinweis fast epische Ausmaße haben. Der BGH hat nämlich erst 2007 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein Rechtsanwalt auf die kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren zwar nicht ungefragt hinweisen muss, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden erwarten darf. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls muss er jedoch die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitteilen und auf sonstige Risiken, insbesondere finanzielle, hinweisen (24.5.07, IX ZR 89/06). Wer als Anwalt dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, haftet seinem Mandanten nach § 311 Abs. 2 BGB.
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