· Fachbeitrag · Kommanditgesellschaft
MoPeG: So vollstrecken Sie in einen Kommanditanteil
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In VE 11, 23, haben wir über die Pfändung von GbR-Gesellschaftsanteilen berichtet. Der folgende Beitrag zeigt nun die Veränderungen durch das MoPeG seit dem 1.1.24, wenn Gläubiger in einen Kommanditanteil eines Schuldners bei einer Kommanditgesellschaft (KG) vollstrecken wollen. |
1. Allgemeines
Die Pfändung in einen Kommanditanteil bei einer KG vollzieht sich nach §§ 857, 859 ZPO. Drittschuldnerin ist die KG. Nach §§ 164, 170 HGB ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Daher kann ihm der PfÜB nicht als Vertreter der KG zugestellt werden. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, es sei denn, er ist durch den Gesellschaftsvertrag hiervon ausgeschlossen (§ 124 HGB), was ein Gläubiger aber in der Regel nicht wissen kann.
Beachten Sie | Im Zweifel sollte daher eine Zustellung an sämtliche Gesellschafter erfolgen.
2. Pfändung
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Zur Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens der Kommanditgesellschaft sind weitere Vollstreckungsversuche auch im Hinblick auf § 135 HGB nicht erforderlich (vgl. BGH VE 10, 98). Der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses scheitert auch nicht daran, dass der Gläubiger bislang noch keinen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner unternommen hat. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 135 HGB ist auf den Zeitpunkt der Kündigung der Gesellschaft, nicht jedoch auf den des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzustellen (vgl. BGH VE 10, 98). |
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Beachten Sie | Reicht der Platz im Texteingabefeld nicht aus, ist es bei softwareunterstützten Formularen zulässig, den Umfang zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV). Verwendet der Antragsteller die vom BMJ auf seiner Website bereitgestellten PDF-Formulare, können weitere Eintragungen über das Modul K erfolgen oder es kann eine Anlage verwendet werden. In diesem Fall ist im Antragsformular der Anlage 4 Seite 2 darauf hinzuweisen.
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Es ist zwingend die Forderungsaufstellung der Anlage 7 bzw. 8 einzureichen. |
3. Verwertung
§ 130 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 133 HGB (vgl. § 161 Abs. 2 HGB) bestimmt, dass der Gläubiger die Mitgliedschaft des Schuldners gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen kann. Der Gläubiger sollte deshalb zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Kündigung aussprechen. Wann dies ist, wird sich letztlich aus der Drittschuldnererklärung gem. § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO („... inwieweit ...“) ergeben.
Beachten Sie | Es muss innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters erfolglos versucht worden sein. Auf die Reihenfolge ‒ Vollstreckungsversuch ‒ Rechtskraft des Schuldtitels ‒ PfÜB ‒ kommt es nicht an (BGH WM 82, 841). Der vollstreckbare Titel darf zudem nicht nur bloß vorläufig vollstreckbar sein.
Achtung: Der kündigende Gläubiger muss nicht zugleich auch der sein, der den erfolglosen Vollstreckungsversuch vorgenommen hat. Die Kündigung der Gesellschaft muss lediglich von irgendeinem Gläubiger innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums unternommen worden sein. Die Voraussetzungen liegen bereits vor, wenn der Gläubiger einen ernsthaften Vollstreckungsversuch in das übrige Vermögen des Schuldners unternommen hat (BGH VE 10, 98). Der Gläubiger muss den Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche nicht abwarten. Unbeachtlich ist auch die Frage, ob der erfolglose Vollstreckungsversuch vor oder nach der Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs erfolgt ist.
Der BGH hat offengelassen, ob für den Beginn der Sechs-Monats-Frist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses, des Überweisungsbeschlusses oder die Fälligkeit der Forderung maßgeblich ist. Das Kündigungsrecht des Gläubigers kann vom Schuldner oder Dritten, vor allem vom Gesellschafter, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, soweit der Gläubiger hiermit nicht einverstanden ist. Entsprechende Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die eine Kündigung nach § 135 HGB einschränken oder aufheben, sind unbeachtlich.
Die Kündigung führt zu einem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft (§ 130 Abs. 3 HGB). Folge: Der Gläubiger kann nun auf das zugreifen, was dem Schuldner als Auseinandersetzungsguthaben zusteht (§ 122 S. 1, § 135 Abs. 1 HGB). Da der Anteil des ausscheidenden Schuldners als Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern zuwächst, sind diese jedoch verpflichtet, dem Schuldner die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Ebenso besteht die Pflicht, das auszuzahlen, was dem Schuldner bei Auseinandersetzung zustehen würde. Dieses Auseinandersetzungsguthaben steht nun dem Gläubiger zu.