24.11.2015 · Fachbeitrag · Kontopfändung
BVerfG: Drittkonto darf gepfändet werden
| Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden (BVerfG 29.5.15, 1 BvR 163/15, Abruf-Nr. 145828 ) . |
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