· Fachbeitrag · Kontopfändung
Keine Mitpfändung des Anspruchs auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
(BGH 23.2.12, VII ZB 59/09, Abruf-Nr. 120959) |
Sachverhalt
Das AG hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubiger einen PfÜB erlassen, mit dem alle Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnissen, Sparverträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfändet und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wurden. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das AG abgelehnt. Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der aktuellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB zu verpflichten, hat es zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht das AG angewiesen, den PfÜB zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßgabe anzuordnen, dass es dem Schuldner gestattet sei, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen. Hinsichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für teilweise begründet.
Praxishinweis
Der Fall unterscheidet sich von der in VE 12, 74 (in dieser Ausgabe) geschilderten Entscheidung des BGH zur Herausgabepflicht sämtlicher Kontoauszüge in zwei Dingen:
- Einerseits hält der BGH eine Einschränkung der Herausgabeanordnung hinsichtlich der Kontoauszüge dahingehend, es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kontoauszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen zu schwärzen, nicht für gerechtfertigt. Eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zur Wahrung dieser Rechte kann der Schuldner die Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen und gegebenenfalls entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen. Da er hier vor Erlass des PfÜB nicht gehört worden ist und auch nichts vorgetragen hat, woraus sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Beschränkung der Herausgabepflicht wegen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, besteht kein Anlass, den Gläubigern die in den Kontoauszügen über dort ausgewiesene positive Salden hinaus enthaltenen Informationen dadurch vorzuenthalten, dass dem Schuldner entsprechende Schwärzungen gestattet werden.
- Andererseits ist der BGH der Auffassung, dass eine Pfändung des angeblichen Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen nicht möglich ist, da es sich um einen selbstständigen Anspruch aus dem Girovertrag handelt. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden (BGH VE 06, 25).