· Fachbeitrag · Kosten
Beiordnung eines Anwalts bei Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist regelmäßig erforderlich
Wegen der sich aus § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen (BGH 9.8.12, VII ZB 84/11, Abruf-Nr. 122792). |
Sachverhalt
Die durch ihre Mutter vertretenen minderjährigen Gläubiger betreiben gegen ihren Vater aus einem Versäumnisbeschluss des AG - Familiengericht - die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche. Sie haben für einen Antrag auf Erlass eines PfÜB, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitseinkommen sowie Forderungen des Schuldners gegen eine Bank gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollen, Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt R. beantragt.
Das AG hat ihnen für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme jedoch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG durch Beschluss zurückgewiesen. Der BGH hielt die zulässige Rechtsbeschwerde für begründet und ordnete den Gläubigern Rechtsanwalt R. im Wege der Verfahrens-kostenhilfe bei.
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