· Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipp des Monats
| Unsere Leserin, gepr. Rechtsfachwirtin Tina Grossin, Kassel, hat auch in diesem Monat wieder einen interessanten Fall eingesandt: Es geht darin um einen zahlungsunwilligen Handwerker. Doch seine Internetpräsenz wurde ihm zum Verhängnis. |
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Schuldner S. war ein ehemaliger Mandant eines in Bürogemeinschaft mit der Kanzlei unserer Leserin tätigen Patentanwalts. Er hat einen Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen. Für diesen wurden Markenanmeldungen etc. vorgenommen, doch Zahlungen leistete S. nicht. Die Gesamtforderung, bestehend aus Honorar und Amtsgebühren, betrug zu guter Letzt ca. 5.800 EUR. Auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben hin zahlte S. nur zweimal 200 EUR. Unsere Leserin leitete die Zwangsvollstreckung ein und S. gab die e.V. - auch für mehrere Gläubiger - ab. Zu holen gab es jedoch nichts: S. ist Vater eines kleinen Kindes, die Firmen-Pkw sind geleast, die Konten überzogen usw. S. hält jedoch seine Firmen-Website immer auf dem Laufenden: Seine Projekte, seine Produkte, alles stellt er hochwertig dar und bietet es ebenso hochwertig an. So kam die Akte jede Woche in die Wiedervorlage, um Pfändungsmöglichkeiten zu prüfen. Als S. dazu überging, auch seine Aufträge, die er noch durchführen würde, auf der Website vorzustellen, konnte unsere Leserin zuschlagen: S. sollte umfangreiche Arbeiten in einer Kirche ausführen. Er schilderte auf der Website, dass die Vorarbeiten geleistet seien und es nächste Woche „ans Werk“ gehe. Gleichzeitig gab er im Impressum an, eine neue Anschrift zu haben. Unsere Leserin googelte, dass es sich um ein neu gebautes, hochwertiges Mietshaus handelt. Der Vermieter war schnell gefunden. So erhielten der Träger der Kirche sowie der Vermieter ein vorläufiges Zahlungsverbot und im Anschluss daran den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Vermieter teilte schnell mit, dass S. trotz mehrfacher Mahnung eine Kaution nicht geleistet hatte. Die Kirche jedoch teilte mit, ca. 7.100 EUR von der mittlerweile auf etwa 7.900 EUR angestiegenen Forderung anweisen zu wollen. Dies waren immerhin ca. 90 Prozent der Forderung! In dieser Höhe hatte der Schuldner bereits Rechnungen gestellt. Das Geld ging dann binnen drei Werktagen in der Kanzlei unserer Leserin ein. Ein (fast) voller Erfolg! |
Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch monatlich veröffentlichen.
Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.