· Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Unsere Leserin, Antonia Liebnitz, Berlin, versuchte für den Gläubiger eine hohe Summe zu vollstrecken. Nachdem dies nicht auf Anhieb gelungen war, schaltete sie einen Detektiv ein. Damit wendete sich das Blatt zu ihren Gunsten. |
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Schuldnerin A. schuldet Gläubiger B. einen erheblichen fünfstelligen Betrag. Bereits seit 2008 versuchte unsere Leserin hier - leider vergebens a- zu vollstrecken.
A. war mehrfach nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft bzw. zu ermitteln. Nachfragen beim zuständigen Meldeamt ergaben jedoch keine andere Adresse als die bislang bekannte. Adressermittlungsverfahren wurde eingeleitet, aber ohne Erfolg.
Daraufhin beauftragte die Kanzlei unserer Leserin Detektiv D. und schickte ihn zu der gemeldeten Adresse. Hier stellte sich heraus, dass dies eine Art Gewerbehof war.
D. traf auf dem Hof eine Person, den Nachbarn N., an. Auf Nachfrage des D. gab sich N. sehr auskunftsfreudig. Er teilte mit, dass er die A. kenne. Sie sei seine Vermieterin und auch Eigentümerin des Grundstücks.
In der Kanzlei unserer Leserin war man erstaunt, dass eine vermögenslose Person - im Protokoll der damaligen e. V. fanden sich keinerlei Hinweise auf Grundbesitz - plötzlich Eigentümerin eines Grundstücks sein sollte. Daraufhin fragte die Kanzlei beim zuständigen Grundbuchamt an und erhielt - zur allgemeinen Verwunderung - eine ganze Liste mit Grundstücken, deren Eigentümerin A. ist bzw. war.
Die Kanzlei unserer Leserin hat inzwischen eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Die Zwangsversteigerung läuft. Weiterhin hat sie die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gefordert, da die alte ja ganz offensichtlich falsch ist.
Das Fazit unserer Leserin: Ein Hoch auf auskunftsfreudige Nachbarn - Detektivkosten lohnen doch immer wieder! |
Auch das Fazit unserer Leserin, Rechtsanwalts-Fachangestellte Susanne Wagner, Dresden, fällt positiv aus. Neben einem „Pokerspiel“ um die richtige Vollstreckungstaktik berichtet sie über ihre positiven Erfahrungen mit der Vermögensauskunft.
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Die Kanzlei unserer Leserin hatte den Auftrag von Gläubiger G., einem Arzt, erhalten, die Rechnung eines Privatpatienten (Schuldner S.) beizutreiben. Diese belief sich auf ca. 600 EUR.
Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid blieben ohne jegliche Reaktion des S. Dann beantragte unsere Leserin die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch.
Der Gerichtsvollzieher X. setzte dem S. eine Zahlungsfrist und teilte einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit. Die Zahlungsfrist verstrich, zum Termin erschien S. nicht. Es wurde antragsgemäß Haftbefehl erlassen.
Dieser konnte nicht vollstreckt werden, da der X. den S. mehrfach nicht antraf. Nun forderte er von der Kanzlei unserer Leserin bzw. dem G. einen Vorschuss zur Zwangsöffnung der Wohnung von 300 EUR an. In Anbetracht der Hauptforderung von 600 EUR war diese Vorschussforderung für den G. relativ hoch. Wir empfahlen ihm jedoch, den Vorschuss zu zahlen in der Hoffnung, dass sich dies „lohnen“ würde.
Nach Vorschusszahlung rief X. prompt an. Der S. hätte ihn nun in seinem Büro aufgesucht und wolle sofort zahlen, bevor es zur beauftragten Wohnungsöffnung komme. Am nächsten Tag ging auf dem Kanzleianderkonto die gesamte geforderte Summe, die durch Kosten und Zinsen zwischenzeitlich auf ca. 870 EUR angewachsen war, ein. Das „Pokerspiel“ hat sich letztendlich für G. gelohnt.
Unsere Leserin merkt noch Folgendes an: Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch hat sich nach ihren Erfahrungen, seit dies am 1.1.13 eingeführt worden ist, als relativ schnelle Maßnahme für kleinere Forderungen erwiesen. Im Gegensatz zu früheren Aufträgen, bei denen man im dortigen Gerichtsbezirk mit einer ersten (!) Reaktion des Gerichtsvollziehers oft erst ca. sechs Monate nach Auftragserteilung rechnen konnte, kommt es nun häufig vor, dass der gesamte Auftrag in sechs Monaten komplett abgewickelt wird. |
Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle.
Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Falls“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.