· Fachbeitrag · Lohnabrechnung
Das ist beim Arbeitgeberdarlehen zu beachten
| Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie erhalten als Pfändungsgläubiger die Lohnabrechnung und ersehen hieraus, dass der Drittschuldner dort ein (Arbeitgeber-)Darlehen berücksichtigt hat. Wie reagieren Sie? |
1. Allgemeines
Ein Arbeitgeberdarlehen ist anzunehmen, wenn es als Solches ausdrücklich bezeichnet wird oder aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist, dass es als Solches gewollt ist. Indizien hierfür können vereinbarte Zinsleistungen oder die Darlehenshingabe auf längere Zeit sein. Der Arbeitgeber kann dann u. U. mit dem Darlehen gegen den Lohnanspruch des Schuldners aufrechnen. Für die Lohnpfändung ist wichtig, wann das Darlehen gegeben wurde.
2. Darlehenshingabe nach Lohnpfändung
In diesem Fall ist die Aufrechnung des Drittschuldners mit dem gewährten Darlehen gegenüber dem Gläubiger unzulässig (§ 829 ZPO, § 392 BGB). Sie ist erst zulässig, wenn der Gläubiger insgesamt befriedigt wurde, oder die Pfändung einzelne Lohnanteile nicht erfasst.
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