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  • · Fachbeitrag · Lohnabtretung

    Stille Zession vs. Lohnpfändung: Das ist zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis treffen immer wieder sog. „stille Zessionen>“ (Lohnabtretungen) und Lohnpfändungen aufeinander. Die Problematik besteht dann vor allem darin, dass ein Pfändungsgläubiger auf die Lohnansprüche zugreift und der Arbeitgeber in Unkenntnis der erstrangigen Abtretung an einen anderen Gläubiger an diesen pfändbare Lohnanteile auszahlt. Es stellt sich die Frage, welche Rechte die Beteiligten haben. |

     

    • Ausgangsfall

    Die Bank G. 1 gewährt dem Schuldner S. ein Darlehen über 10.000 EUR, das in monatlichen Raten einschließlich Kosten und Zinsen in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden soll. Zur Sicherung der Ansprüche von G. 1 tritt S. den pfändbaren Teil seines gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens an sie ab. G. 1 ermächtigt S. aber, bis auf Weiteres seinen vollen Arbeitslohn entgegenzunehmen. Nach der Sicherungsabrede darf G. 1 die Abtretung dem Arbeitgeber D. des S. erst mitteilen, wenn er mit der Rückzahlung des Kredits in Verzug gerät. Wenige Monate später pfändet G. 2 wegen einer Forderung von 5.000 EUR in das Arbeitseinkommen des S. mittels PfÜB. Der D. behielt in der Folgezeit insgesamt 3.000 EUR ein und führte diesen Betrag an G. 2 ab.

    Als S. mit der Rückzahlung der Raten an G. 1 in Verzug gerät, legt dieser dem D. gegenüber die Abtretung offen. Hierdurch erfährt G. 2 erstmals von dieser Abtretung.

    1. Grundsatz: Gehaltsabtretung wirkt wie Lohnpfändung

    Jede (Gehalts-)Abtretung wirkt aus Sicht der Drittschuldner wie eine Pfändung. Denn er muss sich - wie bei einer Lohnpfändung - auch daran halten (s.u.).