· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Gläubigerkonkurrenz: Delikts-, Unterhalts- und gewöhnlicher Gläubiger treffen aufeinander
| Prallen Delikts-, Unterhaltsgläubiger und gewöhnliche Gläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung aufeinander, gibt es insbesondere beim Drittschuldner (Arbeitgeber) regelmäßig Verwirrung, wer als Gläubiger welche pfändbaren Beträge erhält. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Grundsatz: Pfändungsreihenfolge bestimmt Rangverhältnis
Die Pfändungsreihenfolge bestimmt nach § 804 Abs. 3 ZPO das Pfändungspfandrecht. Allerdings muss der Drittschuldner dabei unterschiedliche pfändbare Beträge ermitteln (s. u. 2. bis 4.).
2. Delikts-, Unterhaltsgläubiger pfändet zuerst
Der nach § 850f Abs. 2, § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubiger verdrängt den gewöhnlichen Gläubiger dadurch, dass dieser zusätzlich über die Grenzen der Lohnpfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO alleine zugreifen darf.
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