Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Vollstreckung von Bruttolohn abzüglich bereits erhaltener Nettozahlung

    | Ein arbeitsgerichtliches Urteil, das den Beklagten dazu verpflichtet, einen bestimmten Betrag brutto abzüglich des bereits gezahlten Nettobetrags zu leisten, besitzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt. So entschied es nun das AG Bremen. |

    Sachverhalt

    Im Streitfall verweigerte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Urteils des ArbG mit folgender Formulierung:

     

    „1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2022 953,34 EUR brutto abzüglich erhaltener 286,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen.