· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Vollstreckung von Bruttolohn abzüglich bereits erhaltener Nettozahlung
| Ein arbeitsgerichtliches Urteil, das den Beklagten dazu verpflichtet, einen bestimmten Betrag brutto abzüglich des bereits gezahlten Nettobetrags zu leisten, besitzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt. So entschied es nun das AG Bremen. |
Sachverhalt
Im Streitfall verweigerte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Urteils des ArbG mit folgender Formulierung:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2022 953,34 EUR brutto abzüglich erhaltener 286,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen.“
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