· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Zulässig: Klarstellender Beschluss zur Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Oft leisten Schuldner im Rahmen einer Lohnpfändung keinerlei Unterhalt an einen, bzw. mehrere Unterhaltsberechtigte. Dennoch werden diese bei der Berechnung des pfändbaren Betrags mit berücksichtigt. Folge: Ein pfändbarer Betrag zugunsten des Gläubigers besteht nicht, bzw. schmälert sich. Der BGH hat jetzt entschieden: Gläubiger können in solchen Fällen einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte im Rahmen der Lohnpfändung beantragt, dass die Unterhaltspflichten für die Kinder des Schuldners gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen seien, da dieser den Kindern tatsächlich keinen Unterhalt zahle. Das AG hat den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO nur möglich sei, wenn der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen habe. Der Gläubiger hat daraufhin den Erlass eines klarstellenden Beschlusses über die Anordnung der Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt. Sowohl das Vollstreckungs- als auch das Beschwerdegericht wiesen den Antrag zurück. Der BGH wies die Sache an das Vollstreckungsgericht zurück (28.9.17, VII ZB 14/16, Abruf-Nr. 197472).
Entscheidungsgründe
Der BGH ist der Ansicht, dass das Beschwerdegericht zwar zutreffend davon ausgeht, eine Anordnung der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten könne nicht auf § 850c Abs. 4 ZPO gestützt werden, wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlt. Es ergebe sich bereits aus § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO, dass sich der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nur erhöht, wenn dieser tatsächlich aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet (BAG NJW 13, 3532). Ebenso sei § 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprechend anzuwenden, weil der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte keinen Unterhalt erhält, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der er ein eigenes Einkommen erzielt (BGH NJW-RR 07, 938).
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