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Der „wechselnde“ Drittschuldner
| Gläubiger G. hat die Ansprüche des Schuldners S. auf Rückzahlung der Mietkaution gepfändet. Vermieter V 1. wurde der PfÜB als Drittschuldner ordnungsgemäß zugestellt. Nachdem V 1. das Objekt an V. 2 verkauft hat und dieser im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wurde, zieht S. aus. Er verlangt von V. 2 die Herausgabe der Mietkaution. V. 2 wusste zwar vom PfÜB. Dieser wurde ihm aber nicht zugestellt. Kann S. tatsächlich von V. 2 die Mietkaution herausverlangen? |
Antwort: Nicht unbedingt. Zwar regelt § 566a S. 1 BGB, dass der Erwerber kraft Gesetzes umfassend in alle durch die Sicherheit begründeten Rechte und Pflichten eintritt (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB, 15. Aufl. , § 566a Rn. 22; BGH NZM 12, 303), wenn der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet hat. Damit rückt der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des ehemaligen Vermieters (BeckOK BGB/Herrmann, 59. Ed. 1.8.21,§ 566a BGB Rn. 3). Für den Ausgangsfall bedeutet dies: Mit der Pfändung hat G. ein Pfandrecht an der Geldforderung des S. erlangt (§ 804 Abs. 1 ZPO). Dieses Pfandrecht hat V. 2 wegen § 566a S. 1 BGB quasi miterworben, sodass er es beachten muss.
Aber: V. 2 kann sich als Erwerber zunächst vorrangig aus der Kaution befriedigen, wenn er offene Ansprüche gegen den S. aus dem Mietverhältnis hat.