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  • · Fachbeitrag · Miteigentümergemeinschaft

    Räumung durch notarielle Urkunde nutzen

    | Häufig bewohnt einer der Miteigentümer (Ehegatte, Erbe) die Immobilie. Dies führt bei der Teilungsversteigerung zu Schwierigkeiten. Denn eine Immobilie lässt sich schwerer versteigern, wenn sie noch bewohnt wird. Bieter können nicht wissen, ob der Bewohner freiwillig auszieht, oder ein langwieriges und kostspieliges gerichtliches Räumungsverfahren über den Gerichtsvollzieher betrieben werden muss. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld eines sich abzeichnenden Auseinandersetzungsverfahrens vorsorgen. Der folgende Beitrag zeigt hierzu eine Möglichkeit auf. |

    1. Grundlage der Räumungsvollstreckung: notarielle Urkunde

    Grundlage einer Räumungsvollstreckung kann eine notarielle Urkunde gemäß § 795 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sein.

     

    • Im Wortlaut: § 794 Abs. 1 Nr. ZPO

    Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.