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  • · Nachricht · Ordnungsgeld/Unterlassung

    Wer „löschen“ muss, muss gründlich sein …

    | Häufig berichten unsere Leser, dass sie Ordnungsgelder gegen Schuldner beantragen, wenn diese diffamierende Internetinhalte nicht löschen. Das OLG Celle hat noch einmal die insofern weitreichenden Pflichten der Schuldner betont (19.8.22, 5 W 25/22, Abruf-Nr. 231584 ). Diese müssen auch an Verlinkungen und Cachespeicher von Suchmaschinen denken. Sie können nicht damit argumentieren, dass sie den Überblick verloren haben. |

     

    Der Schuldner hatte auf einer Internetplattform einen Artikel veröffentlicht („Ist Frau K. S. eine Kinderrechteschänderin?“) und verlinkte in einer Online-Gruppe auch zu seinem Artikel. Das LG Stade verpflichtete ihn, es zu unterlassen, sich über die Gläubigerin identifizierend zu äußern oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, diese wäre eine Kinderrechteschänderin. Obwohl ihm der Beschluss schon am 4.4.22 zuging, waren Links zu dem Artikel danach noch abrufbar. Den Artikel selbst hatte er allerdings schon gelöscht. Die Gläubigerin legte dem Gericht Screenshots vor, sodass dieses wegen Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängte.

     

    Schuldner müssen in solchen Fällen den „fortdauernden Störungszustand“ beseitigen. Bezogen auf Aussagen im Internet heißt das, dass mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Inhalte nicht mehr im Netz abrufbar sind, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Es besteht die Pflicht, auf gängige Suchmaschinen ‒ vor allem Google ‒ einzuwirken, damit der gelöschte Beitrag nicht weiter über Suchmaschinen infolge einer Speicherung in deren Cachespeicher erreichbar ist (OLG Celle 21.8.17, 13 W 45/17). Der Schuldner hätte also in den besuchten Gruppen aktiv nach seinen auch älteren, weiter zurückliegenden Beiträgen forschen und sie löschen lassen müssen.

     

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 191 | ID 48623476