· Fachbeitrag · P-Konto
Besonderheiten bei deliktischem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gelten auch hier
| Beim Zusammentreffen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern im Rahmen der Lohnpfändung können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn auch wegen prozessualer Kostenerstattungsansprüche gepfändet wurde. Was viele nicht wissen: Dasselbe gilt bei einer P-Kontenpfändung. |
1. Amtliches Formular berücksichtigt BGH-Rechtsprechung
Auch bei der P-Kontenpfändung hat das amtliche Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Seite 9 unten gemäß § 2 Nr. 1 GVFV die BGH-Rechtsprechung berücksichtigt. Dort heißt es: „Für die Pfändung der Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit (das gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung) sind bezüglich der Ansprüche A und B die gemäß § 850c ZPO geltenden Vorschriften für die Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden; bei einem Pfändungsschutzkonto gilt § 850k Abs. 1 und 2 ZPO.“
2. Hier gilt die bevorrechtigte Pfändung nicht
Insoweit gilt auch hier: Eine nach § 850d Abs. 1 ZPO bevorrechtigte Pfändung gilt nicht hinsichtlich der titulierten Kosten des Unterhaltsrechtsstreits. Solche Kosten sind nur zu bedienen, wenn der Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO (derzeit 1.133,80 EUR) bzw. der nach § 850k Abs. 2 ZPO vom Schuldner auf Antrag aufgestockte Sockelfreibetrag überschritten wird. Dies muss das Kreditinstitut als Drittschuldner beachten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig