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  • · Nachricht · P-Konto

    Corona-Sonderzahlung: Keine Freigabe nach § 906 ZPO

    | Aufgrund der Coronakrise können Arbeitgeber weiterhin ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (vgl. § 3 Nr. 11a EStG). Hierdurch soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Coronakrise anerkannt werden. |

     

    In der gerichtlichen Praxis ist in diesem Zusammenhang streitig, ob diese Leistungen als Gutschrift auf einem P-Konto des Schuldners nach § 906 Abs. 2 ZPO (§ 850k Abs. 4 ZPO a. F). auf Antrag freizugeben sind. Nein, sagt hierzu das AG Zeitz in seinem Beschluss vom 24.1.22, 5 M 195/06, Abruf-Nr. 227789).

     

    Durch § 906 Abs. 2 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht nur dann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen kann, wenn eine der in § 850k Abs. 4 ZPO a. F. genannten Vorschriften erfüllt ist bzw. wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt (BT-Drucksache 19/23171, 30).