· Nachricht · P-Konto
Corona-Sonderzahlung: Keine Freigabe nach § 906 ZPO
| Aufgrund der Coronakrise können Arbeitgeber weiterhin ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (vgl. § 3 Nr. 11a EStG). Hierdurch soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Coronakrise anerkannt werden. |
In der gerichtlichen Praxis ist in diesem Zusammenhang streitig, ob diese Leistungen als Gutschrift auf einem P-Konto des Schuldners nach § 906 Abs. 2 ZPO (§ 850k Abs. 4 ZPO a. F). auf Antrag freizugeben sind. Nein, sagt hierzu das AG Zeitz in seinem Beschluss vom 24.1.22, 5 M 195/06, Abruf-Nr. 227789).
Durch § 906 Abs. 2 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht nur dann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen kann, wenn eine der in § 850k Abs. 4 ZPO a. F. genannten Vorschriften erfüllt ist bzw. wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt (BT-Drucksache 19/23171, 30).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig