· Fachbeitrag · P-Konto
Doppelüberweisung: keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags zwecks Rückzahlung
| Mitunter kommt es vor, dass Arbeitgeber Lohn doppelt auf ein P-Konto des Schuldners überweisen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Schuldner seinen Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO einmalig um diesen irrtümlich überwiesenen Betrag erhöhen lassen kann, um ihn an seinen Arbeitgeber zurückzuerstatten. Das LG Köln (28.12.17, 39 T 205/17, Abruf-Nr. 201294 ) hat dies verneint. Den irrtümlich überwiesenen Vorauszahlungsbetrag kann der Schuldner danach nicht von der Pfändung ausnehmen lassen, um die Forderung seines Arbeitgebers zu begleichen. Denn die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel erwirken und auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung betreiben, dürfen nicht schlechter stehen als der Arbeitgeber des Schuldners als Gläubiger einer nichttitulierten Forderung (AG Wolfenbüttel 29.12.14, 23 M 6509/14). |
Die Entscheidung ist richtig. Auf Belange Dritter kann sich ein Schuldner in solchen Fällen nicht berufen. Er kann daher nicht die Aufhebung der Pfändung für Gelder eines Dritten verlangen, die auf sein Konto überwiesen worden sind.
MERKE | Ähnlich ist die Situation, wenn Krankenkassen Gelder auf das P-Konto des Schuldners überweisen, die für Krankenhausbehandlungskosten einem Klinikum zustehen (AG Neukölln 17.3.16, 30 M 5886/13). Denn weder § 850k Abs. 4 ZPO noch § 765a ZPO dienen dem Zweck, die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Sie stellen vielmehr Regelungen zum Schutz der dem Schuldner zu belassenden Beträge dar, die dieser für seine eigene Lebensführung benötigt. |
Soweit der Arbeitgeber geltend machen will, dass der Betrag ihm zusteht, kann er diese Ansprüche im Klageweg beim Prozessgericht geltend machen (§ 771 ZPO). Soweit hier rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung vorgelegt wird, wird diese beachtet (AG Wuppertal 5.2.16, 44 M 5789/03).
MERKE | Dass der Arbeitgeber den zu Unrecht überwiesenen Betrag in den Folgemonaten mit dem Lohnanspruch des Schuldners verrechnen würde und der Schuldner in den Folgemonaten daher weniger als den pfändungsfreien Betrag ausgezahlt bekommt, begründet wegen § 394 BGB kein Schutzbedürfnis, eine Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO oder § 765a ZPO zu gewähren. Denn gemäß § 394 S. 1 BGB kann gegen eine Forderung in dem Umfang nicht aufgerechnet werden, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Diese Regelung soll gerade verhindern, dass dem Gläubiger einer unpfändbaren Forderung ‒ vorliegend dem Schuldner ‒ die Lebensgrundlage entzogen wird. |
Weiterführender Hinweis
- Keine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags bei Unterhaltsvollstreckung, VE 18, 23