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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Drittschuldnererklärung und Drittgelder

    | Immer wieder bereitet der Umfang der Drittschuldnererklärung Schwierigkeiten. Exemplarisch zeigt dies der folgende Fall einer Leserin. |

     

    • Der Fall unserer Leserin

    Gläubiger G. pfändet mittels PfÜB Ansprüche des Schuldners S. aus der Bankverbindung gegen dessen Bank D. als Drittschuldnerin. Die D. beantwortet alle Fragen nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO und erklärt unter anderem, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto nach § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

     

    G. teilt daraufhin der D. mit, dass ihm - dem G. - bekannt sei, dass auf das gepfändete Konto Rentenzahlungen der Mutter M. des S. eingehen. Diese Zahlungen, so G., unterlägen nicht dem Pfändungsschutz, sodass der gesamte Betrag an G. auszuzahlen sei.

     

    Zudem wurde bei Umwandlung des Kontos des S. in ein P-Konto durch diesen der D. eine eidesstattliche Versicherung über dessen wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt. Diese verlangt G. einzusehen. Er möchte nämlich prüfen, ob die dort enthaltenen Angaben den Tatsachen entsprechen und die D. die abzuführenden Pfändungsbeträge richtig berechnet hat.

     

    D. lehnt beides ab. Welche Rechte hat G. nun und wie kann er sie durchsetzen?

     

    1. Umfang der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO

    Der Umfang der Drittschuldnererklärung bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des § 840 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ZPO. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere hat die Drittschuldnerin nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angegeben, ob und inwieweit sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung bereit ist.

     

    Eine Erklärung darüber, ob die Forderung begründet ist, ist nicht geschuldet und löst dementsprechend bei Nichtanerkennung der Forderung auch keine Schadenersatzverpflichtung gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO aus (BGH VE 10, 52).

     

    Ordnungsgemäß hat die Drittschuldnerin auch die Frage beantwortet, dass es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto nach § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

     

    Beachten Sie | Damit soll der Vollstreckungsgläubiger möglichst schnell die Information erhalten, dass er von einem dem Schuldner automatisch gewährten Pfändungsschutz auszugehen hat. Im Hinblick auf die weiteren, für die Bemessung der Höhe des Pfändungsschutzes im Einzelfall relevanten Umstände, wie z.B. Unterhaltspflichten des Schuldners, eigene Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, Höhe des dem Schuldner zustehenden Freibetrags und damit Berechnung des pfändbaren Betrags, steht dem Gläubiger hingegen nur der allgemeine Auskunftsanspruch gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO zu (BT-Drucksache 16/7615, S. 18 li. Sp.). Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch nach § 840 ZPO (BGH VE 12, 79).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger hat daher nicht im Rahmen des § 840 ZPO das Recht vom Drittschuldner die Unterlagen herauszuverlangen, die der Schuldner dem Drittschuldner im Rahmen der Umwandlung in ein P-Konto zur Verfügung gestellt hat.

     

    Der Gläubiger kann allerdings verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den PfÜB - auch noch nachträglich - aufgenommen wird (BGH VE 13, 78). Dabei betont der BGH, dass ein Gläubiger ein berechtigtes Interesse an den Urkunden hat, die der Schuldner der Drittschuldnerin zur Erhöhung seines Grundfreibetrags gemäß § 850k Abs. 1 ZPO vorlegen muss (BGH VE 13, 74). Ebenso wie bei der Vollstreckung in das Einkommen des Schuldners besteht deshalb bei der Vollstreckung in ein P-Konto das berechtigte Interesse des Gläubigers, auf die für die Berechnung notwendigen Unterlagen zugreifen zu können. Dadurch hat der Gläubiger die Möglichkeit,

    • die Berechnung des Drittschuldners nachzuvollziehen,
    • die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu prüfen und
    • gegebenenfalls Anträge nach § 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2, 3, § 850f Abs. 2, 3, § 850g ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I zu stellen.

    2. Drittzahlungen auf P-Konto

    Gehen auf einem P-Konto Zahlungen nicht schuldnerischer Dritter (hier: Rente der M.) ein, unterliegen diese im Rahmen des dem Schuldner zustehenden Freibetrags dem Pfändungsschutz. Insofern ist der Basispfändungsschutz (§ 850k Abs. 1 ZPO = 1.045,04 EUR), der aufgestockte Basispfändungsschutz (§ 850k Abs. 2, 5 ZPO) oder der individuelle durch das Gericht beschlossene Freibetrag (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO) maßgeblich.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Gläubiger besteht daher im Rahmen des P-Konto-Pfändungsschutzes keine Möglichkeit auf diese Drittgelder zuzugreifen. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, muss die Bank den überschüssigen Betrag an den Gläubiger abführen. Um dies zu kontrollieren, benötigt er nach § 836 Abs. 3 ZPO im Wege der Schuldnerauskunft bzw. Urkundenherausgabe die Informationen über die Höhe des Freibetrags.

     

    Weiterführende Hinweise

    • P-Konto: Schuldner muss Bescheinigungen herausgeben, VE 13, 78
    • Ansprüche auf Erteilung von Renteninformationen und -auskünften sind pfändbar, VE 12, 79
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 32 | ID 42472871