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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO

    Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen (BGH 10.11.11, VII ZB 64/10, Abruf-Nr. 114158).

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie hat 2008 einen PfÜB erwirkt, mit dem die Ansprüche des S. gegen die Drittschuldnerin D. aus einem Konto gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Das Konto wird seit dem 1.7.10 als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO geführt. S. hat beantragt, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrags aufzuheben. Er hat eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers und einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihm im Juli 2010 Arbeitseinkommen von 1.705,54 EUR überwiesen wurde. Dazu hat er vorgetragen: Sein Einkommen schwanke in der Höhe, mindestens werde aber ein Betrag von 1.700 EUR gezahlt. Bei dem überwiesenen Betrag handele es sich um den gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet sei.

     

    Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 12.7.10 die Kontopfändung „bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches vom Arbeitgeber auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf Weiteres aufgehoben, …“. Dieser Betrag entspreche dem monatlich auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen. Am 1.9.10 hat S. beantragt, einen betragsmäßig eindeutig bestimmten pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die D. akzeptiere den Beschluss vom 12.7.10 nicht, da eine betragsmäßig nicht genau bezeichnete Freigabe unzulässig und nicht umsetzbar sei. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem Begehren des S. sei durch den Beschluss vom 12.7.10 bereits ausreichend nachgekommen worden. Die sofortige Beschwerde des S. ist erfolglos geblieben. Die durch die D. eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.