· Nachricht · P-Konto
Gleichzeitige Pfändung von Lohn und Konto mit Tücken
| Ein typischer Fall aus der Praxis: Der Gläubiger pfändet sowohl in das Arbeitseinkommen (Anspruch A) als auch in die Bankverbindung (Anspruch D) des Schuldners. Dessen Arbeitgeber überweist die pfändbaren Beträge an den Gläubiger und den unpfändbaren Betrag auf das (gepfändete) Konto. Ist der Schuldner im Besitz eines P-Kontos, besteht sein Problem darin, dass der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto geringer ist als der bei der Lohnpfändung. Kann der Schuldner daher eine Freigabe des P-Kontos in Höhe des Freibetrags nach der Lohnpfändungstabelle verlangen? |
Ja. Der BGH (VE 12, 23) hat für solche Fälle entschieden: Das Vollstreckungsgericht kann den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen lassen.
PRAXISHINWEIS | Achten Sie daher unbedingt darauf, dass nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfreien Betrags verfügt hat, in den folgenden Kalendermonat übertragen wird. Der Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts darf es dem Schuldner nicht ermöglichen, Arbeitseinkommen unbegrenzt anzusparen und dadurch dem Gläubigerzugriff vorzuenthalten. Insofern muss der Beschluss erkennen lassen, dass die Kontopfändung bezüglich des Lohns/Gehalts, das der Arbeitgeber monatlich auf das gepfändete Konto überweist, bis auf Weiteres aufgehoben ist, die Übertragung nicht verbrauchten Guthabens aber nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats wirkt. |