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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Keine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags bei Unterhaltsvollstreckung

    | Pfändet ein Unterhaltsgläubiger in das Arbeitseinkommen oder die anderen unter § 850 bis § 850b ZPO fallenden Einkünfte unmittelbar an der Quelle ‒ beim Arbeitgeber oder einem anderen Drittschuldner ‒, gelten auf Gläubigerantrag hin nicht die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Das Vollstreckungsgericht bestimmt den pfändungsfreien Betrag vielmehr nach § 850d ZPO. Dies gilt entsprechend bei der Pfändung des Guthabens von P-Konten wegen der von § 850d ZPO erfassten Ansprüche. Der BGH hat nun entschieden: Der pfändungsfreie Betrag nach § 850k Abs. 3 ZPO muss nicht beziffert werden, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner war neben dem Gläubiger zwei weiteren minderjährigen Kindern in der ersten und zweiten Altersstufe, die in seinem Haushalt leben, zum Unterhalt verpflichtet. Das Vollstreckungsgericht setzte den für den Schuldner pfändungsfreien Betrag (notwendiger Selbstbehalt) auf monatlich 866,42 EUR zzgl. 2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens fest. Die Drittschuldnerin (Bank) beantragte u. a. im Rahmen der eingelegten Rechtsbeschwerde, den PfÜB insoweit aufzuheben, soweit dem Schuldner monatlich ein den Betrag von 866,42 EUR übersteigendes Guthaben belassen wird, und den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufzuheben, soweit er eine Anordnung gemäß § 850k Abs. 3 ZPO trifft, die über die Festsetzung eines Sockelfreibetrags von 866,42 EUR hinausgeht. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung zeigt, dass Unterhaltsgläubiger auch bei einem P-Konto gemäß § 850d ZPO stets privilegiert pfänden sollten (BGH 11.10.17, VII ZB 53/14, Abruf-Nr. 197861). Das Vollstreckungsgericht muss dann im PfÜB den pfändungsfreien Betrag beziffern, damit der mit dem P-Konto verbundene Aufwand für die Banken in einem vertretbaren Rahmen bleibt (BT-Drucksache 16/7615, S. 1).

     

    Eine Ausnahme gilt aber, wenn neben dem Unterhaltsgläubiger weitere gleichrangige Unterhaltsberechtigte (z. B. weitere minderjährige Kinder) existieren: Pfändet dann der Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche privilegiert nach § 850d ZPO, ist nach § 850d Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf. Um eine gleichmäßige Befriedigung sowohl des Gläubigers als auch gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu ermöglichen, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften quotal diesen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden. Da aber im Vorhinein nicht absehbar ist, in welcher Höhe dem Schuldner Gutschriften auf seinem P-Konto zur Verfügung stehen werden, kann der pfändungsfreie Betrag insoweit gar nicht beziffert angegeben werden. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass ein Beschluss nach § 850k Abs. 3 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss. Vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei P-Konten bietet es sich an, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im PfÜB vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festlegt, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein P-Konto handelt.

     

    Sie sollten im amtlichen Formular daher wie folgt vorgehen:

     

    • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     

    Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

    ☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

    ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

    ☒ bevorrechtigte Pfändung gemäß § 850d ZPO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO

     
    • Schritt 2: Eintrag auf Seite 5

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Bank XY ...

    Forderung aus Anspruch

    D (an Kreditinstitute)

     

     
    • Schritt 3: Eintrag auf Seite 8

    Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers

    ☐ ledig

    ☐ verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend.

    ☐ mit dem Gläubiger verheiratet/eine Lebenspartnerschaft führend.

    ☐ geschieden.

    ☐ Der Schuldner ist dem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig.

    ☐                                      

     

    Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers

    ☐ keine unterhaltsberechtigten Kinder.

    ☐ keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger.

           unterhaltsberechtigtes Kind / unterhaltsberechtigte Kinder.

           weiteres unterhaltsberechtigtes Kind / weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger.

    ☐ ...      

     

    PRAXISHINWEIS | Hier müssen Sie den individuellen Fall betrachten, d. h., ob der Schuldner ledig oder ggf. geschieden ist und wie viele weitere gleichrangige Unterhaltsberechtigte neben dem Vollstreckungsgläubiger noch vorhanden sind, z. B. ein, bzw. zwei weitere minderjährige Kinder.

     
    • Schritt 4: Eintrag auf Seite 10

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

     

    Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags

    zur Einziehung überwiesen

    an Zahlungs statt überwiesen

     

     

    ☒ Nicht amtlicher Hinweis:

    • Es wird beantragt, den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners monatlich auf ... EUR zzgl. 2/3 des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Guthabens festzusetzen. Dem Schuldner ist gemäß § 850k Abs. 3 i.V.m. § 850d Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mehr zu belassen, als ihm gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte (vgl. BGH 11.10.17, VII ZB 53/14, Abruf-Nr. 197861).
     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem weiteren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten wäre der Bruchteil mit 1/2, bei 3 weiteren mit 3/4 etc. anzugeben.

     

    Die Umsetzung eines so erlassenen PfÜB bedeutet für Banken als Drittschuldner keine Mehrarbeit und stellt diese nicht vor unzumutbare Herausforderungen. Denn mithilfe elektronischer Datenverarbeitung ist es möglich, die dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften und den sich daraus ergebenden pfändungsfreien Betrag jederzeit automatisiert zu berechnen. Folge: Es bringt daher für die Bank keinen unzumutbaren Aufwand mit sich, dass der pfändungsfreie Betrag nicht bereits zum Monatsanfang feststeht, sondern im Laufe des Kalendermonats aufgrund von Gutschriften auf dem P-Konto unter Umständen anwächst und immer wieder neu ermittelt werden muss.

     

    MERKE | Da es beim P-Konto nicht auf die Herkunft der Gutschriften ankommt, erfordert die Umsetzung eines solch erlassenen PfÜB durch die Bank vielmehr einen geringeren Aufwand als in Fällen, in denen sich der monatliche Freibetrag nach dem eingehenden Arbeitseinkommen richtet und somit geprüft werden muss, ob Gutschriften von bestimmten geschützten Einkünften herrühren.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 23 | ID 45071279