16.04.2019 · Fachbeitrag · P-Konto
Keine vorsorgliche Erhöhung des Freibetrags bei Beträgen, die kein Arbeitseinkommen sind
| Oft werden Schuldnern unregelmäßige Erstattungsbeträge ihrer Krankenkasse überwiesen. Sie beantragen dann häufig, dass das Gericht in Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO quasi einen „Vorratsbeschluss“ erlässt, wonach solche – künftigen – Beträge zusätzlich zu dem individuellen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO freigegeben werden. Zu Recht? |
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