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  • · Nachricht · P-Konto

    Nochmals: Keine generelle Freigabe bei Zahlungen privater Krankenversicherungen

    | Bereits in VE 24, 55 haben wir berichtet, dass Schuldner immer wieder eine generelle Freistellung künftiger Zahlungen der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung im Wege eines Blankettbeschlusses beantragen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das LG Koblenz hat dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt (23.1.25, 2 T 36/25). |

     

    Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass der Schuldner u. a. vortrug, er sei auf die Zahlungen aus der Krankenversicherung angewiesen, um medizinische Leistungen bezahlen zu können. Die anfallenden Gesundheitskosten ließen sich nur teilweise vorab ‒ wie vom Gericht gefordert ‒ nach § 906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO beziffern. Zum Teil seien diese nicht planbar. Bei Verweigerung der generellen Freigabe sei er zudem gegenüber gesetzlich Versicherten schlechter gestellt, da diese nicht wie Privatversicherte Zahlung durch die Krankenkasse erhalten.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Denn eine Ausnahme von der Regel, dass das Gericht nur genau bestimmte Pfändungsfreibeträge festlegen darf, kommt bei Zahlungen der Krankenkasse nicht in Betracht. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich nur entsprechend der Rechtsprechung des BGH (VE 12, 23) insoweit eine Ausnahme zulassen, als es um bereits beim Arbeitgeber gepfändetes Arbeitseinkommen geht, das in unterschiedlicher Höhe auf dem P-Konto eingeht und deshalb nicht vorab beziffert werden kann.

     

    Ein weiterer Aspekt ist zudem, dass es dem Schuldner jederzeit möglich ist, dem Kreditinstitut und ggf. dem Vollstreckungsgericht bei Zahlungen der Krankenkasse mit entsprechenden Belegen jeweils einzeln nachzuweisen, dass es sich nicht um pfändbare Beträge handelt und so die Freigabe im Einzelfall erreichen kann. Dass dies mit einem erhöhten Aufwand und Mühe verbunden ist, als eine abstrakte allgemeine vorherige Freigabe aller Zahlungen der Krankenkasse ist den gesetzlichen Vorgaben geschuldet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Gefahr besteht, dass die medizinische Versorgung des Schuldners nicht mehr bezahlt werden kann.

     

    Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu solchen Freigabeanträgen sollten Gläubiger auch gegenüber dem Gericht folgende Bedenken vortragen:

     

    Grundsätzlich muss nach §§ 902, 903 nicht das Vollstreckungsgericht, sondern zunächst das kontoführende Kreditinstitut über unpfändbare Erhöhungsbeträge entschieden. Nur ausnahmsweise kommt eine Entscheidung des Gerichts nach § 905 S. 1 ZPO in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Abs. 1 S. 2 ZPO, um deren Erteilung er zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle (Familienkasse, Sozialleistungsträger oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 S. 1 ZPO befassten Einrichtung), von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist (Schuldnerberatungsstelle, Steuerberater, Rechtsanwalt), nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte.

    Quelle: ID 50326033