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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Schuldner muss Bescheinigungen herausgeben

    | Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO muss der Schuldner dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben. Diesen Grundsatz hat der BGH jetzt noch einmal bekräftigt (21.2.12, VII ZB 59/10, Abruf-Nr. 131071 , VE 13, 74 ). |

    1. Herausgabepflicht des Schuldners

    § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden (BGH VE 13, 74 und VE 07, 41).

     

    Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 03, 78).